Allergenkennzeichnung bei Wein

zukünftig sind die önologischen Behandlungsmittel Kasein, Eieralbumin und Lysozym auf dem Weinetikett anzugeben, wenn sie im Enderzeugnis vorhanden sind. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entfällt die Pflicht zur Angabe, wenn diese Stoffe im Wein nicht nachweisbar sind. Die Weine, „die vor dem 30.Juni 2012 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden“, dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/68/EG (geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 derKommission) „bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden“.

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Dienststellen der Europäischen Kommission gebeten

– eine Regelung zu erlassen, wonach mit der Formulierung „vor dem 30. Juni 2012 in den Handel gebracht“ alle Weine erfasst sind, die aus Trauben hergestellt worden sind, die vor dem 30. Juni 2012 geerntet worden sind,

– zu prüfen, ob eine bestimmte Nachweismethode für Kasein und Eieralbumin im EU Weinrecht vorgeschrieben werden kann, ohne den Schutz der von Allergien betroffenen Personen einzuschränken,

– so schnell wie möglich mitzuteilen, wie die allergenen Stoffe in der Etikettierung korrekt anzugeben sind.

Mit Blick auf die am 30. Juni 2012 endende Frist habe ich die Länder gebeten, so schnell wie möglich mitzuteilen

– welche Nachweismethode für Kasein und Eieralbumin in Wein von ihren Weinüberwachungsstellen angewendet werden wird,

– ob sie folgende Angaben für zulässig erachten:
„Enthält Lysozym aus Milch“, „Enthält Kasein aus Milch“, Enthält Albumin aus Ei“.

Welche Maßnahmen die Europäische Kommission ergreift und das Ergebnis der Umfrage werde ich Ihnen so schnell wie möglich übermitteln.

Hintergrund:
Der Verzehr bestimmter Stoffe kann allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2000/13/EG durch die Richtlinie 2003/89/EG geändert. Nach Artikel 6 Absätze 3a und 10 der Richtlinie 2000/13/EG¹ sind bestimmte in Anhang IIIa der Richtlinie² aufgeführte Zutaten „mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat auf dem Etikett anzugeben“. Zukünftig wird sich eine entsprechende Kennzeichnungspflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergeben (diesbezüglich Geltung ab 13. Dezember 2014).

Der Verzehr von Eiern und Milch oder daraus hergestellter Stoffe ruft bei empfindlichen Personen allergische Reaktionen hervor. Nach Artikel 6 Absatz 3a in Verbindung mit Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG sind „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse“ als allergene Stoffe zusammen mit dem Hinweis „Enthält“ auf dem Weinetikett anzugeben.

Weine dürfen mit Hilfe aus Eiern oder Milch hergestellter Stoffe behandelt werden. Kasein (aus Milch) sowie Eieralbumin sind zur Klärung zugelassen (Anhang I A Ziffer 10, vierter und fünfter Spiegelstich der Verordnung (EU) Nr. 606/2009). Lysozym ist zur Konservierungzugelassen (Anhang I A Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 606/2009). In der bisherigen Annahme,dass von den Rückständen dieser önologischen Behandlungsmittel im Wein wahrscheinlich keine Gefahr ausgeht, ist die Kennzeichnungspflicht für Wein bis zum 30. Juni2012 ausgesetzt (Verordnung (EU) Nr. 1266/2010).

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Oktober 2011 eine wissenschaftlicheBewertung abgegeben, wonach ein Restrisiko durch Rückstände von Kasein, Eieralbumin und Lysozym nicht auszuschließen sei. Die Kommission (GD SANCO) führte in der 323. Sitzung des Einheitlichen Verwaltungsausschusses (Wein) am 24.1.2012 aus, dass laut EFSA mit Hilfe der zugelassenen önologischen Verfahren keine restlose Entfernung der allergenen Stoffe sichergestellt werden könne. Eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung für Wein werde daher abgelehnt.

Darüber hinaus hat sich die Kommission (GD SANCO) in der Sitzung des Ständigen Ausschussesfür die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 1.2.2012 dahingehend geäußert, dass zwar über die Festlegung einer einheitlichen Analysemethode nachgedacht werden könne, aber dieser Punkt nicht unmittelbar den Nachweis des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins allergener Substanzen löse.

Ergänzend:
Die Kennzeichnung für Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als10 mg/l ist seit dem 25. November 2005 obligatorisch. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004, muss Schwefeldioxidals eine in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführte Zutat mit dem Wort „Enthält“ und mit einem der Begriffe „Sulfit“ oder „Schwefeldioxid“ angegeben werden. Die Antwort auf die Frage, in welcher Sprache die Kennzeichnung allergener Zutaten zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,mit der die Richtlinie 2000/13/EG in Deutschland umgesetzt wurde. Danach sind die Angaben in deutscher Sprache zu machen. Eine andere leicht verständliche Sprache darf gewählt werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die angemessene Information der Verbraucher dürfte bei den hier in Rede stehenden Angaben in Deutschland aber nur in deutscher Sprache gewährleistet sein.

Neben den Formulierungen in Deutsch „Enthält Sulfite“ oder„Enthält Schwefeldioxid“ darf die Angabe in der Etikettierung der Weine, die in Deutschland angeboten werden, jedoch zusätzlich in anderen Amtssprachen der EU gemacht werden (Beispiele: Englisch: “containssulphites” oder “contains sulphur dioxide”; Französisch: “contient sulfites” oder “contientanhydride sulfureux” oder “ contient dioxyde de soufre”).

Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004, dürfen die obligatorischen Angaben über die Zutaten imSinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

Nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang IIIa auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die Aktualisierung kann auch darin bestehen, dass Zutaten, beidenen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen können, aus Anhang IIIa gestrichen werden. Mit der Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 wurde Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG geändert. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden, sind danach keine Zutaten gemäß Artikel 6 Absätze 3a und 10 der Richtlinie 2000/13/EG.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s